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awelczyks Pawelplant
Kosovo - überlegte Hilfe
Nicht Pflicht zur blindwütigen Hilfeleistung ist
angesagt, sondern Pflicht, unüberlegte Helfer davor zu
bewahren, in das gleiche Unglück zu laufen und das Unglück
zu vermehren.
Der in das Unglück geraten ist, hatte
Unglück und ist zu bedauern - die, die bei dem Versuch
der Hilfe umkommen, hatten nicht Unglück sondern sind
bewußt und sehenden Auges in ihr Verderben gelaufen. Statt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung
als Verbrechen hervorzuheben, sollte der Tatbestand der
fahrlässigen Hilfeleistung in das geltende Recht
aufgenommen werden. |
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Stand 14.04.99
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