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Kosovo - überlegte Hilfe


Nicht Pflicht zur blindwütigen Hilfeleistung ist angesagt, sondern Pflicht, unüberlegte Helfer davor zu bewahren, in das gleiche Unglück zu laufen und das Unglück zu vermehren.

Der in das Unglück geraten ist, hatte Unglück und ist zu bedauern - die, die bei dem Versuch der Hilfe umkommen, hatten nicht Unglück sondern sind bewußt und sehenden Auges in ihr Verderben gelaufen.
Ihrer wird nie so mit Trauer gedacht, wie dem, der dann vielleicht doch noch durch besonnene und fähige professionelle Helfer gerettet werden konnte
- man weiß nicht ob man lachen oder weinen soll bei denen, die im Fluß ertranken, um einen Hund zu retten, der viel besser schwimmen kann als sie und der auch oft alleine ans Ufer fand.

Statt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung als Verbrechen hervorzuheben, sollte der Tatbestand der fahrlässigen Hilfeleistung in das geltende Recht aufgenommen werden.
Und dazu der Tatbestand der unterlassenen Verhinderung fahrlässiger Hilfeleistung.

Kosovo Dilemma

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Stand 14.04.99

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