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Holding (MochiKabu-Gaisha)

Bisher waren Holding-Gesellschaften in Japan nicht zulässig. Das Halten von im Prinzip eigenen Aktien mehrerer Firmen durch eine gemeinsame Holding wurde als eine mögliche Umgehung von Fusionsverboten verdammt.

Mit der schwachen Konjunktur auch in Japan hat sich die Regierung aber dem Druck der Wirtschaft gebeugt, auch den Japanischen Firmen diese international verbreitete Gesellschaftsform zu ermöglichen.

Im neuen Recht gibt es eine Reihe von Beschränkungen.

Zulässig ohne Antrag bei der zuständigen Kommision sind Holdings bis zu einem Gesamtkapital von 3 Milliarden Yen (3000 Oku-En).

Verboten sind Holdings mit Kapital von mehr als 15 Billionen Yen (15 Choo-En)
bei horizontaler Konzentration großer (Auto-)Hersteller mit ihren Zulieferfirmen
zwischen Großunternehmen im Geldmarkt und solchen in anderen Märkten
bei den 6 wichtigen Großkonzern-Gruppen: Mitsubishi, Mitsui, Sumitomo, Fuyoo (früher Yasuda) plus den fast-nur-Banken Sanwa und Dai-ichi-Kangyoo.

Holdings können auf Antrag zugelassen werden, wobei die Liberalisierung des Geldmarktes später noch genauer geregelt wird.

Stand 14.04.99

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